Das Strafverfahren kann im Wesentlichen in fünf Stadien eingeteilt werden.
1. Ermittlungsverfahren, §§ 160-177 StPO
Sobald die Staatsanwaltschaft oder die Polizei von einer möglichen Straftat Kenntnis erlangt, beginnt das Ermittlungsverfahren.
In diesem Stadium wird der Betroffene als „Beschuldigter“ bezeichnet.
Im Ermittlungsverfahren untersuchen die Staatsanwaltschaft und Polizeibeamten, ob eine anklagbare Straftat begangen worden ist. Hierbei müssen sowohl den Beschuldigten belastende als auch entlastende Umstände ermittelt werden.
Während des Ermittlungsverfahrens kann die Staatsanwaltschaft auf mehrere Zwangsmittel zurückgreifen. Dazu gehören z.B. die Durchsuchung oder der Haftbefehl.
Kommt die Staatsanwaltschaft am Ende des Ermittlungsverfahrens zum Schluss, dass sie gegen den Beschuldigten genügend Beweise gesammelt hat, erhebt sie Anklage oder beantragt einen Strafbefehl.
Ansonsten stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein.
2. Zwischenverfahren, §§ 119-211 StPO
Nachdem die Staatsanwaltschaft Anklage erhoben hat, prüft das Gericht im Zwischenverfahren, ob auch aus dessen Sicht ein hinreichender Tatverdacht besteht.
In diesem Stadium wird der Betroffene als „Angeschuldigter“ bezeichnet.
Ist das Gericht dieser Ansicht, erlässt es einen Eröffnungsbeschluss, durch den das Hauptverfahren eröffnet wird. Ist das Gericht nicht dieser Ansicht, lehnt es die Eröffnung ab.
Daneben besteht auch im Zwischenverfahren die Möglichkeit, das Verfahren einzustellen, beispielsweise wegen Geringfügigkeit oder gegen eine Auflage.
3. Hauptverfahren, §§ 212-295 StPO
Sofern das Gericht einen Eröffnungsbeschluss erlässt, beginnt das Hauptverfahren.
In diesem Stadium wird Betroffene als „Angeklagter“ bezeichnet.
Während des Hauptverfahrens finden Gerichtstermine statt, in der mündlich und grundsätzlich öffentlich zur Sache verhandelt wird.
Das Hauptverfahren hat zum Ziel, herauszufinden, ob der Angeklagte die vorgeworfene Tat wirklich begangen hat. Ist dies nach dem Ergebnis der Hauptverhandlungen der Fall, wird der Angeklagte durch Urteil schuldig gesprochen.
Kann in der Hauptverhandlung mit den im Ermittlungsverfahren gesammelten Erkenntnissen nicht bewiesen werden, dass der Angeklagte schuldig ist, so wird der Angeklagte freigesprochen.
Auch im Hauptverfahren besteht daneben die Möglichkeit, das gesamte Verfahren einzustellen.
4. Berufungs-/Revisionsverfahren, §§ 296-358 StPO
In vielen Fällen ist es sinnvoll, gegen das ergangene Urteil Berufung oder Revision einzulegen.
Solange diese Rechtsmittelverfahren laufen, ist das Urteil nicht rechtskräftig. Das heißt, dass es nicht vollstreckt werden darf.
Sofern die Berufung oder die Revision keinen Erfolg haben, wird das Urteil rechtskräftig und kann vollstreckt werden.
5. Vollstreckungsverfahren, §§ 449 ff. StPO
Im Vollstreckungsverfahren wird die im Urteil ausgesprochene Rechtsfolge der Tat vollstreckt.
Wurde der Angeklagte z.B. zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, wird diese durch Freiheitsentziehung und Verbringung in eine Justizvollzugsanstalt vollstreckt.
Bei einer Freiheitsstrafe von bis zu maximal zwei Jahren ist es möglich, dass die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird. Ist auf eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr erkannt worden, ist die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung sogar noch wahrscheinlicher.
Ziel des Strafvollzugs ist vor allem, den „Gefangenen“ zu befähigen, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen.
Erfahren Sie mehr über den Strafprozess und die Rolle der Beteiligten in strafrechtlichen Angelegenheiten! (Link zum Blog „Strafrecht“).