Einreise und Aufenthalt in Deutschland

Inhalt

Wann brauche ich einen Aufenthaltstitel, wann nicht?

1. Der Grundsatz: Titelzwang

Ganz grundsätzlich regelt § 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG), dass sowohl die Einreise von Ausländern in das Bundesgebiet sowie der Aufenthalt dort solange verboten sind, bis eine Erlaubnis ausgesprochen wird. Man spricht in diesem Zusammenhang von einem Verbot mit Erlaubnisvorbehalt.

Das heißt, dass grundsätzlich vor der Einreise ein Aufenthaltstitel ausgestellt werden muss.

2. Folgen der fehlenden Erlaubnis: Ausreise oder Abschiebung

Für den Fall, dass ein Ausländer einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitzt, regelt § 50 Abs. 1 AufenthG die Ausreisepflicht des Ausländers. Er hat das Bundesgebiet grundsätzlich unverzüglich zu verlassen (Abs. 2), sogar dessen Pass oder Passersatz soll bis zur Ausreise in Verwahrung genommen werden (Abs. 3).

Sobald die Ausreisepflicht des Ausländers vollziehbar ist, keine Ausreisefrist mehr besteht und der Ausländer nicht freiwillig ausreist, ist der Ausländer gemäß § 58 Abs. 1 AufenthG abzuschieben.

Dagegen existieren zahlreiche Ausnahmevorschriften, die eine Abschiebung des Ausländers ohne Aufenthaltstitel verbieten. So regelt z.B. § 60 Abs. 1 AufenthG, dass ein Ausländer grundsätzlich nicht in einen Staat abgeschoben werden darf, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität etc. bedroht ist.

Allgemein bekannt ist auch die Duldung nach § 60a AufenthG, nach der die Abschiebung vorübergehend ausgesetzt wird.

3. Welche Personengruppen benötigen keinen Titel?

EU-Recht, internationale Verträge und nationale Regelungen haben weitreichend dazu geführt, dass das Verbot der Einreise und des Aufenthalts in Deutschland mit Erlaubnisvorbehalt zugunsten von einzelnen Personengruppen nicht uneingeschränkt gilt.

Dies gilt insbesondere für Asylantragsteller, EU-Bürger, Positivstaater und für Staatsangehörige der Schweiz.

a. Asylantragsteller

Asylantragsteller haben eine besondere Stellung im Ausländerrecht. Diese besondere Stellung ergibt sich zum einen aus der Genfer Konvention und zum anderen aus dem Grundgesetz.

Für die Einreise benötigen Asylantragsteller keinen Aufenthaltstitel.

Nachdem sie gemäß § 13 Asylgesetz (AsylG) schriftlich oder mündlich einen Asylantrag gestellt haben, dürfen sie vorerst nicht zurückgewiesen werden.

§ 15 Abs. 4 S. 2 AufenthG schreibt hierzu vor:

„Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, darf nicht zurückgewiesen werden, solange ihm der Aufenthalt im Bundesgebiet nach den Vorschriften des Asylgesetzes gestattet ist.“

Dieser Aufenthalt ist dem Asylantragsteller sodann nach § 55 Abs. 1 S. 1 AsylG durch die Aufenthaltsgestattung erlaubt:

„Einem Ausländer, der um Asyl sucht, ist zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet ab Ausstellung des Auskunftsnachweises (…) gestattet.“

Ausnahmen gelten wiederum dann, wenn der Asylsuchende aus einem sicheren Drittstaat einreist, Art. 16a Abs. 2 Grundgesetz.

b. EU-Bürger und Positivstaater

Zugunsten von EU-Bürgern schreibt das Freizügigkeitsgesetz/EU vor, dass sie, ihre Familienangehörigen und EWR-Bürger nur in einzelnen Ausnahmefällen unter das deutsche AufenthG fallen.

Keinen Aufenthaltstitel in Deutschland benötigen zudem sog. Positivstaater, sofern sie einen Kurzaufenthalt anstreben oder auf Durchreise sind. Für den Positivstaater gelten insofern die Regelungen der EU-VisumVO, des Schengener Grenzkodex und des Schengener Durchführungsabkommens.

Staatsangehörige welcher Staaten als Positivstaater anzusehen sind, ist in Art. 4 Abs. 1 Anlage II der EU-VisumVO geregelt.

Beispiele sind:

  • Vereinigte Arabische Emirate
  • Albanien
  • Australien
  • Brasilien
  • Kanada
  • Georgien
  • Israel
  • Japan
  • Mexiko
  • Ukraine
  • USA
  • Venezuela.

Eine vollständige Auflistung ist einsehbar unter https://lexparency.de/eu/32018R1806/ANX_II/.

4. Sonderfall: Türkische Staatsangehörige

Eine Besonderheit im Ausländerrecht bildet die Rechtstellung türkischer Staatsangehöriger auf Grundlage des Assoziationsabkommens EWG/Türkei.

Hinsichtlich der Einreise gilt grundsätzlich zwar auch für türkische Staatsangehörige die Visumspflicht.

Hinsichtlich des Aufenthalts aber ergeben sich aus dem Assoziationsratsbeschluss Nr. 1/80, kurz: ARB 1/80, weitreichende Aufenthaltsrechte insbesondere für Arbeitnehmer und deren Familienangehörige.

Entscheidend sind hierbei Art. 6 und Art. 7 ARB 1/80.

Sofern ein türkischer Arbeitnehmer dem regulären deutschen Arbeitsmarkt angehört, ist sein Aufenthalt in Deutschland schon kraft des ARB 1/80 rechtmäßig.

Diese besondere Aufenthaltserlaubnis wird türkischen Staatsangehörigen auf Antrag ausgestellt, § 4 Abs. 2 S. 2 AufenthG.

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